- 140 b - 1211 o. J. o. T. (Magdeburg.) zwischen 1211 u. 1238 Die Schöffen, Richter und gesammten Bürger in Magdeburg theilen dem erlauchten Fürsten H(einrich), dem sie auf seinen Wunsch bereits mehrfach Abschriften ihrer Privilegien und Stadtrechte übersendet hatten, nun noch einige Punkte mit, welche bei ihnen rechtens seien, hauptsächlich in der Absicht, zu verhüten, dass die zum Bau seiner Stadt (Goldberg) Zusammengeströmten in ihren Rechten gekränkt würden. So heben sie z. B. hervor, dass sie in Magdeburg eine zwangsweise Vereinigung der gewerblichen Verkaufsstätten in einem mitten auf dem Marktplatze zu errichtenden Gebäude sich von ihrem Erzbischofe nicht gefallen lassen würden, sondern dass bei ihnen jeder Bürger in seinem Hause feil haben dürfe, erklären eine Beeinträchtigung des den Bürgern vom Herzoge überwiesenen Grundes und Bodens (etwa durch den Vogt) für nicht zulässig, geben die Zahl der Bewaffneten, welche bei kriegerischen Auszügen die Bürgerschaft zu stellen habe, auf 40 an, während die Uebrigen daheim für die Vertheidigung der Stadt thätig sein sollen, bestimmen als Antheil des Müllers den 18. Theil des in die Mühle gebrachten Getreides, wahren die Rechtspflege den 12 erwählten und der Stadt durch einen Eid verpflichteten Schöffen und schliessen endlich eine Reihe grösstentheils strafrechtlicher Bestimmungen an. Das Original, Staatsarchiv, Stadt Goldberg No. 2, dessen Siegel jetzt ganz verloren gegangen, während zu Stenzels Zeit noch ein Stück vorhanden war, von dessen Inschrift das Wort burg(enses) zu erkennen war, ist ein Pergamentblatt in gross Folio (im Texte als cedula bezeichnet) mit grossen starken Schriftzügen, welche deutlich auf den Anfang des XIII. Jahrh. hinweisen. Die Einleitung lässt darüber, dass der Brief nach 1211 geschrieben (vgl. No. 140 a), keinen Zweifel. Aus dem Original abgedruckt bei Tzschoppe und Stenzel, Urkundensammlung S. 270 (in § 3 lies silvis und statt des zweimaligen non nec - nec, in § 13 wäre statt wari, in § 18 aliquis statt quis) und daraus bei Laband Magdeburger Rechtsquellen S. 4, älterer Abdruck in Worbs neuem Archive II. 116. Vgl. noch Grünhagen in der schles. Zeitschr. XII. 341. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |